Wir sorgen mit unserem Gastransportnetz für Sie
zuverlässig, nachhaltig & innovativ

Mit unserer Gasinfrastruktur sichern wir die Zukunft am Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig und sorgen für eine verlässliche Gasversorgung unserer Kunden zu jedem Zeitpunkt.

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Veröffentlichungspflichten

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zu den Veröffentlichungspflichten gemäß der VO (EG) 715/2009, der VO (EU) 2017/459, der VO (EU) 2017/460, dem Energiewirtschaftsgesetz und der Festlegung "KASPAR" der Bundesnetzagentur.

Außerdem enthält diese Seite Informationen zur Biogasumlage sowie zur Marktraumumstellungsumlage.

Ferner finden Sie auf dieser Seite den Jahresabschluss der bayernets GmbH. 

Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Verordnung (EU) 2017/459, Verordnung (EU) Nr. 2017/460, Energiewirtschaftsgesetz, Festlegung "KASPAR" der Bundesnetzagentur, Biogasumlage und Marktraumumstellungsumlage

Die „Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005“ dient insbesondere der Festlegung nichtdiskriminierender Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen und der Schaffung von Mechanismen zur Harmonisierung der Regeln über den Netzzugang für den grenzüberschreitenden Gashandel. In Anhang I dieser Verordnung ist ein Katalog mit Veröffentlichungspflichten für den Fernleitungsnetzbetreiber enthalten.

 

3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. a

eine ausführliche Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen und Entgelte

Netzzugangsbedingungen

Tarife

www.tradinghub.eu

 

3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. b

Transportverträge

Netzzugangsbedingungen

 

3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. c/1

Netzkodex / Standardbedingungen / harmonisierte Transportverträge

Netzzugangsbedingungen

 

3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. c/2

relevante Gasqualitätsparameter

Datenplattform

 

3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. c/4

Verfahren für die Unterbrechung einer unterbrechbaren Kapazität

Netzzugangsbedingungen

 

3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. d

harmonisierte Verfahren, die bei der Nutzung des Fernleitungsnetzes angewandt werden, einschließlich der Definition von Schlüsselbegriffen

Netzzugangsbedingungen

 

3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. e

Bestimmungen über die Verfahren für die Kapazitätszuweisung, für das Engpassmanagement, für die Verhütung der Kapazitätshortung und für die Wiederverwendung

Netzzugangsbedingungen

 

3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. f

Regeln für den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber

Netzzugangsbedingungen

 

3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. g

Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen und die Methodik für die Berechnung der Ausgleichsentgelte

www.tradinghub.eu

 

3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. h

Flexibilitäts- und Toleranzwerte, die im Transport und in den anderen Dienstleistungen ohne separates Entgelt enthalten sind / darüber hinaus angebotene Flexibilität mit separaten Entgelten

www.tradinghub.eu

 

3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. i

ausführliche Beschreibung des Gasnetzes des Fernleitungsnetzbetreibers / Namen der angrenzenden Netzbetreiber

Unser Netz

 

3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. j

Regeln für den Anschluss an das vom Fernleitungsnetzbetreiber betriebene Netz

Anschlusskunden

 

3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. k

Informationen über Notfall-Mechanismen, soweit der Fernleitungsnetzbetreiber für diese verantwortlich ist

Netzzugangsbedingungen

 

3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. l

die für Kuppelstellen vereinbarte und die Interoperabilität des Netzes betreffende Verfahren, die für den Netzzugang relevant sind / Nominierungsverfahren / Matchingverfahren / Allokationsverfahren

Netzzugangsbedingungen

 

3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. m

Beschreibung der Methodik und des Verfahrens, die für die Berechnung der technischen Kapazität verwendet werden

Kapazitätsermittlung

 

3/3.3/1/lit. a-e

Parameter zu Kapazitäten (technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen; gesamte kontrahierte verbindliche und unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen; Nominierungen und Renominierungen in beide Richtungen; verfügbare verbindliche und unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen; tatsächliche Lastflüsse)

Datenplattform

 

3/3.3/1/lit. f

geplante und tatsächliche Unterbrechung unterbrechbarer Kapazität

Datenplattform

transparency.entsog.eu

Maßnahmenplan

 

3/3.3/1/lit. g

geplante und ungeplante Unterbrechung fester Kapazität

Datenplattform 

transparency.entsog.eu

Maßnahmenplan

 

3/3.3/1/lit. h

abschlägig beschiedene, rechtsgültige Anfragen für verbindliche Kapazitätsprodukte mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger

transparency.entsog.eu

 

3/3.3/1/lit. i

Angaben zur Erzielung von über dem Reservepreis liegender Markträumungspreise für verbindliche Kapazitätsprodukte mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger

transparency.entsog.eu

 

3/3.3/1/lit. j

Angaben zum Nichtanbieten eines verbindlichen Kapazitätsproduktes mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger im Rahmen eines regulären Zuweisungsverfahrens

transparency.entsog.eu

 

3/3.3/1/lit. k

Angaben zur Gesamtkapazität, die durch die Anwendung der Engpassmanagementverfahren zur Verfügung gestellt wurde

transparency.entsog.eu

 

3/3.3/4

Veröffentlichung des gemessenen Brennwerts oder des Wobbe-Indexes für alle maßgeblichen Punkte

Datenplattform

 

3/3.3/5

Veröffentlichung der verfügbaren, der gebuchten und der technischen Kapazität auf jährlicher Basis für alle maßgeblichen Punkte

Datenplattform

 

3/3.4/1-2

Informationen zum Sekundärhandel

www.prisma-capacity.eu

 

3/3.4/3-5

Dienstleistungen des Bilanzkreis-, des Regelenergie- und des Ausgleichsenergie-Managements

www.tradinghub.eu

 

3/3.4/6

Nutzerfreundliche Instrumente für die Tarifberechnung

Tarife

 

Die Verordnung (EU) 2017/459 enthält auch Regelungen für neu zu schaffende Kapazität. Am 27.03.2023 hat die Bundesnetzagentur in dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Genehmigung einer Gebühr für Tätigkeiten, die auf die Übermittlung unverbindlicher Nachfragen für neu zu schaffende Kapazität zurückgehen, gemäß § 29 Abs. 1 i. V. m. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 EnWG i. V. m. Art. 6 Abs. 11 und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 i. V. m. Art. 26 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2017/459 beschlossen, dass der FNB berechtigt ist, eine Gebühr gemäß Art. 26 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2017/459 zu erheben. 

 

Ab dem Incremental Capacity-Zyklus 2023 - 2025 erheben die Fernleitungsnetzbetreiber für ihre Tätigkeiten, welche auf die Übermittlung von unverbindlichen Marktnachfragen zurückgehen, eine Gebühr nach Art. 26 Abs. 11 Verordnung (EU) 2017/459 (NC CAM) in Höhe von 30.000 € je Marktgebietsgrenze, Anfrageart (neu zu schaffende Kapazität oder aufzuwertende Kapazität) und Flussrichtung. Wir weisen darauf hin, dass die Gebühr auch in Rechnung gestellt wird, wenn die Übermittlung der unverbindlichen Marktnachfrage nicht durch den Anfragenden selbst, sondern durch Dritte (bspw. durch einen angrenzenden ausländischen Fernleitungsnetzbetreiber) an die deutschen Fernleitungsnetzbetreiber erfolgt (vgl. Ziffer 37 BK9-22/042). Die Genehmigung durch die Bundesnetzagentur sowie detaillierte Informationen können dem Beschluss BK9-22/042 entnommen werden. Weitere Informationen:  

Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber Gas e. V. 

Bundesnetzagentur

Teilnahmebedingungen Marktnachfrage

 

Die „Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen“ (Englisch: network code on harmonised transmission tariff structures for gas („NC TAR“)) enthält einen Netzkodex mit Bestimmungen für harmonisierte Gas-Fernleitungsentgeltstrukturen, einschließlich der Anwendung einer Referenzpreismethode, der damit verbundenen Konsultationen und der Veröffentlichungspflichten sowie der Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte.

 

Information nach Art. 29 VO (EU) 2017/460

Tarife

 

Information nach Art. 30 VO (EU) 2017/460

Tarife

 

Vereinfachtes Entgeltmodell

Tarife

 

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) enthält Veröffentlichungspflichten für Fernleitungsnetzbetreiber. 

 

Veröffentlichung der Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle (Netzanschlusspunkte zu Letztverbrauchern) zu einem oder mehreren Marktgebieten (§ 23c Abs. 4 S. 1 Nr. 6 EnWG) 

Liste der Entnahmestellen

 

Veröffentlichung der Netzkopplungspunkte oder Ein- oder Ausspeisezonenen, an denen Kapazität gebucht werden kann (§ 23c Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EnWG)

Liste der buchbaren Punkte

 

Veröffentlichung der Termine von Kapazitätsversteigerungen auf der Kapazitätsbuchungsplattform (§ 23c Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EnWG)

Der Auktionskalender wird einmal jährlich von ENTSOG bereitgestellt. 

 

Veröffentlichung von Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung von Kapazitäten mittels einer Auktionierung auf der Kapazitätsbuchungsplattform (§ 23c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EnWG)

prisma-capacity.eu

 

Veröffentlichung von Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulation (§ 23c Abs. 5 S. 1 Nr. 4 1. HS EnWG) 

Die Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulation sind im Netzentwicklungsplan nach § 15a EnWG enthalten. Der Netzentwicklungsplan wird vom FNB Gas veröffentlicht. 

 

Veröffentlichung einer Dokumentation der durchgeführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen und ihrer jeweiligen Kosten (§ 23c Abs. 5 S. 1 Nr. 4 2. HS)

Zu den kapazitätserhöhenden Maßnahmen zählen Ausschreibung von Lastflusszusagen, Kapazitäten mit Zuordnungsauflagen sowie Ausschluss einzelner Ein- und Ausspeisepunkte von der freien Zuordenbarkeit. Alle Angaben bezüglich der Ausschreibung von Lastflusszusagen sind hier veröffentlicht. Die die vom betreffenden FNB am betreffenden Punkt angebotenen Produkte sind auf der Kapazitätsbuchungsplattform PRISMA veröffentlicht.  

 

Veröffentlichung der Entgelte in elektronisch auslesbarer Form gemäß § 21 Abs. 3 EnWG 

Entgeltperiode 2022

 

Die Festlegung BK7-18-052 („KASPAR“) der Bundesnetzagentur enthält Bedingungen und Methoden für die Ausgestaltung von Kapazitätsprodukten der deutschen Fernleitungsnetzbetreiber.

 

Veröffentlichung der Zuordnungsauflagen zum Kapazitätsprodukt „Feste, dynamisch zuordenbare Kapazitäten“ (DZK)

DZK Zuordnungsauflagen

 

Veröffentlichung der Temperaturbedingung für die Bestimmung der festen und unterbrechbaren Anteile beim Kapazitätsprodukt "bedingt feste, frei zuordenbare Kapazitäten" (bFZK)

Die temperaturabhängigen Einspeise- bzw. Ausspeisekapazitäten sind innerhalb eines definierten Außentemperaturbereichs fest und außerhalb dieses definierten Außentemperaturbereichs unterbrechbar. 

  • Für temperaturabhängige Einspeisekapazitäten gilt Folgendes: Temperaturbereich ≤ 0°C: 100% feste Kapazität Temperaturbereich > 0°C und ≤ 8°C: 57% feste Kapazität Temperaturbereich > 8°C: 0% feste Kapazität
  • Für temperaturabhängige Ausspeisekapazitäten gilt Folgendes: Temperaturbereich ≥ 16°C: 100% feste Kapazität Temperaturbereich ≥ 10°C und < 16°C: 22% feste Kapazität Temperaturbereich < 10°C: 0% feste Kapazität

 

Die Festlegung BK7-19-037 ("KAP+") der Bundesnetzagentur enthält Regelungen bezüglich der Genehmigung eines Überbuchungs- und Rückkaufsystems der Fernleitungsnetzbetreiber für das Angebot zusätzlicher Kapazitäten im deutschlandweiten Marktgebiet.

 

Veröffentlichung des gemeinsamen Berichts der Fernleitungsnetzbetreiber, in dem der Einsatz der marktbasierten Instrumente bzw. des Kapazitätsrückkaufs im abgelaufenen Gaswirtschaftsjahr ausgewertet wird (gemäß Ziffer 3 lit. b) der Festlegung).  

Gemeinsamer Monitoring-Bericht

 

Die Festlegung BK7-23-043 ("ANIKA") der Bundesnetzagentur enthält Regelungen bezüglich der Anerkennung von Instrumenten zur Kapazitätserhöhung.

 

Veröffentlichung der Prozessbeschreibung zu Marktbasierten Instrumenten (Ziffer 3 lit. b)) und zum Kapazitätsrückkauf (Ziffer 3 lit. c)) gemäß Ziffer 6 lit. d) der Festlegung. Die Prozessbeschreibung ist auch veröffentlicht auf der Internetseite der Trading Hub Europe GmbH

Prozessbeschreibung Marktbasierte Instrumente und Kapazitätsrückkauf